Vorrecht / Anfechtungsrecht des Bauhandwerkers i.S.v. ZGB 841
Das Vorrecht der Bauhandwerker bezweckt die gerechte Verteilung des von diesen geschaffenen Mehrwerts.
Voraussetzungen sind:
- Werklohnverlust des Bauhandwerkers in der Grundstückverwertung
- Zweckentfremdung der Mittel des Baukredits
- Verletzung des Gleichbehandlungsgebots zugunsten der Handwerker bei der Auszahlung des Baukredits
- Erkennbarkeit der Benachteiligung der Handwerker durch das Kreditinstitut
Wirkungen:
- Forderung der Handwerker gegen das vorgehende Kreditinstitut nach Massgabe des von ihnen geschaffenen Mehrwerts
- Möglichkeit zur prozessualen Geltendachung der Forderung auf Ausfallentschädigung (vgl. VZG 117; BGE 110 III 75 ff.).







