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Natürliche Person als Schuldner

  • Begründung und Verpfändung von Ansprüchen aus Lebensversicherungen
  • Schuldbeitritt des Ehegatten des Schuldners (als Solidarschuldner)
  • Verpfändung von Pensionskassenguthaben (überobligatorischer Teil etc.), sofern und soweit möglich und zulässig

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