Schuldnerwechsel (Schuldübernahme)
Die Schuldübernahme bei Handänderungen von Grundstücken zielt darauf ab, Drittpfandverhältnisse zu vermeiden. Die Vereinbarung der Schuldübernahme im Grundstückkaufvertrag ist vom Grundbuchverwalter gemäss ZGB 834 Abs. 1 dem Pfandgläubiger anzuzeigen.
Der Pfandgläubiger hat zwei Reaktionsmöglichkeiten:
- Der Pfandgläubiger nimmt die Offerte ausdrücklich, konkludent (Annahme von Zinszahlungen des neuen Pfandeigentümers) oder stillschweigend (keine Abgabe einer Beibehaltungserklärung i.S.v. ZGB 832 Abs. 2) an.
- Der Pfandgläubiger lehnt die Schuldübernahme ab (Beibehaltungserklärung an bisherigen Schuldner). – Die Ablehnung der externen Schuldübernahme wirft im Innenverhältnis zwischen Verkäufer (Altschuldner) und Käufer (nicht neuer Schuldner geworden) einige Streitfragen auf.







